{"id":308,"date":"2013-08-19T22:01:40","date_gmt":"2013-08-19T20:01:40","guid":{"rendered":"http:\/\/rinschbachtal.de\/news\/?page_id=308"},"modified":"2013-08-19T22:01:40","modified_gmt":"2013-08-19T20:01:40","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/rinschbachtal.de\/news\/?page_id=308","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<p>SATZUNG DES F\u00d6RDERVEREINS ST. MAURITIUS ZU HEMSBACH<\/p>\n<p><strong>I. Name und Sitz<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 1<\/p>\n<p>(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen F\u00f6rderverein St. Mauritius Hemsbach und hat seinen Sitz in 74706 Hemsbach.<\/p>\n<p>(2) Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgesch\u00e4ftsjahr.<br \/>\n<strong>I. Zweck<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 2<\/p>\n<p>(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle F\u00f6rderung und Unterst\u00fctzung der Katholischen Kirchengemeinde Adelsheim zum Bau, zur Bauunterhaltung und zur Renovation des historisch wertvollen Baudenkmals der katholischen Kirche St. Mauritius zu Hemsbach einschlie\u00dflich der Innenausstattung und zur Beschaffung beziehungsweise Renovation der Orgel.<\/p>\n<p>(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ansammlung der hierzu erforderlichen Mittel und durch entsprechende Zuweisungen und Beitr\u00e4ge an die katholische Kirchengemeinde verwirklicht. Die Weiterleitung der gesammelten Mittel an die Kirchengemeinde darf nicht mit Auflagen des Vereins \u00fcber Zeitraum und Art der Ausf\u00fchrung sowie die Auftragsvergabe verbunden werden; die Entscheidungsbefugnis des Stiftungsrates der katholischen Kirchengemeinde wird durch diese Satzung nicht eingeschr\u00e4nkt.<\/p>\n<p>(3) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts \u201eSteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabenordnung. Er ist ein F\u00f6rderverein im Sinne von \u00a7 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschlie\u00dflich zur F\u00f6rderung der Kath. Kirchengemeinde St. Marien zu Adelsheim, Filialgemeinde St. Mauritius zu Hemsbach verwendet.<br \/>\nDer Verein ist selbstlos t\u00e4tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung des Vereins f\u00fcr ihre Mitgliedschaft keinerlei Entsch\u00e4digung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br \/>\n<strong>II. Mitgliedschaft \/ Beitrag<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 3<\/p>\n<p>(1) Mitglieder des Vereins k\u00f6nnen alle nat\u00fcrlichen und und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins f\u00f6rdern und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.<\/p>\n<p>(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserkl\u00e4rung an den Vorstand, der \u00fcber die Aufnahme entscheidet.<\/p>\n<p>(3) Die Mitgliedschaft endet<\/p>\n<p>a) bei nat\u00fcrlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Aufl\u00f6sung<\/p>\n<p>b) durch schriftliche Austrittserkl\u00e4rung eines Mitglieds an den Vorstand; diese ist nur zum Ende Kalenderjahres m\u00f6glich;<\/p>\n<p>c) durch Ausschlu\u00df eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verein sch\u00e4digenden Verhaltens oder Nichterf\u00fcllung der Beitragspflicht.<\/p>\n<p>Gegen den Beschlu\u00df des Vorstands nach Satz 1 Buchstabe c) kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endg\u00fcltig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.<\/p>\n<p>(4) Die H\u00f6he des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann ihn bei Bed\u00fcrftigkeit ganz oder teilweise erlassen.<br \/>\n<strong>III. Organe des Vereins<\/strong><\/p>\n<p>\u00a7 4<\/p>\n<p>Organe des Vereins sind<\/p>\n<p>a) die Mitgliederversammlung<br \/>\nb) der Vorstand<br \/>\n\u00a7 5<\/p>\n<p>(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:<\/p>\n<p>a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gem\u00e4\u00df \u00a7 6 Abs. 1,<br \/>\nb) die Wahl der Pr\u00fcfer gem\u00e4\u00df \u00a7 8,<br \/>\nc) die Entgegennahme des T\u00e4tigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung,<br \/>\nd) die Festsetzung des Jahresbeitrages gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Abs. 4,<br \/>\ne) die Beschlu\u00dffassung \u00fcber die \u00c4nderung der Satzung, des Vereinszwecks und Aufl\u00f6sung des Vereins gem\u00e4\u00df \u00a7 10<\/p>\n<p>(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.<\/p>\n<p>(3) Eine au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1\/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gr\u00fcnde beim Vorstand beantragt.<\/p>\n<p>(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist sp\u00e4testens 14 Tage vor dem Versammlungstermin entweder schriftlich zuzustellen oder orts\u00fcblich bekanntzugeben.<\/p>\n<p>(5) Jede satzungsgem\u00e4\u00df einberufene Mitgliederversammlung ist ohne R\u00fccksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlu\u00dff\u00e4hig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung f\u00fchrt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefa\u00dft, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unber\u00fccksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht \u00fcbertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<\/p>\n<p>(6) \u00dcber die Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das durch den amtierenden Vorsitzenden sowie den Schriftf\u00fchrer unterzeichnet wird.<br \/>\n\u00a7 6<\/p>\n<p>(1) Der Vorstand besteht aus<br \/>\na) dem\/der Vorsitzenden,<br \/>\nb) einem\/einer stellvertretenden\/stellvertretender Vorsitzenden,<br \/>\nc) einem\/einer Schriftf\u00fchrer\/in,<br \/>\nd) einem\/einer Kassier\/in,<br \/>\ne) dem jeweils f\u00fcr die Filialgemeinde St. Mauritius zu Hemsbach zust\u00e4ndigen Pfarrer,<br \/>\nf) einem\/einer Vertreter\/in der Kath. Pfarrgemeinde St. Marien zu Adelsheim,<br \/>\ng) dem\/der Ortsvorsteher\/in von Hemsbach,<br \/>\nh) 6 weiteren Mitgliedern.<\/p>\n<p>(2) Der Hemsbacher Vertreter im Pfarrgemeinderat vertritt diesen im Vorstand des F\u00f6rdervereins. Falls kein Vertreter Hemsbachs dem Pfarrgemeinderat angeh\u00f6ren sollte, so wird der\/die Vertreter\/in der Pfarrgemeinde vom Stiftungsrat der Kath. Kirchengemeinde St. Marien zu Adelsheim aus seiner Mitte oder aus der Mitte des Pfarrgemeinderates jeweils f\u00fcr die Dauer seiner Amtsperiode entsandt. Der\/die Ortschaftsvorsteher Hemsbachs geh\u00f6rt dem Vorstand des F\u00f6rdervereins ebenfalls f\u00fcr die Dauer seiner Amtsperiode an. Die \u00fcbrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(3) Die Amtsdauer des Vorstandes betr\u00e4gt 4 Jahre. Scheidet der\/die Vertreter\/in der Kirchengemeinde vorzeitig (z.B. durch R\u00fccktritt oder Verlust seines\/ihres Amtes als Pfarrgemeinderatsmitglied) aus, w\u00e4hlt der Pfarrgemeinderat einen Nachfolger f\u00fcr die Dauer der verbleibenden Amtszeit. Scheiden andere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so w\u00e4hlt der Vorstand einen Nachfolger f\u00fcr die Dauer der verbleibenden Amtszeit.<\/p>\n<p>(4) Der Verein wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der\/die Vorsitzende oder der\/die stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.<\/p>\n<p>Im Innenverh\u00e4ltnis wird bestimmt, da\u00df sein Stellvertreter zur Vertretung nur befugt ist, wenn der\/die Vorsitzende verhindert ist.<\/p>\n<p>(5) Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Gesch\u00e4fte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.<\/p>\n<p>(6) Der Vorstand ist bei Bedarf, oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen, einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den\/die Vorsitzende\/n oder den\/die stellvertretende\/n Vorsitzende\/n. Der Vorstand ist beschlu\u00dff\u00e4hig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter der\/die Vorsitzende oder der\/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefa\u00dft. Bei Stimmengleichheit entscheidet der\/die amtierende Vorsitzende. \u00dcber die Beschl\u00fcsse ist ein Protokoll zu fertigen, da\u00df von der\/dem amtierenden Vorsitzenden und dem\/der Protokollf\u00fchrer\/in zu unterschreiben ist.<\/p>\n<p>\u00a7 7<\/p>\n<p>Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur f\u00fcr Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit<\/p>\n<p>V. Pr\u00fcfung, Information<\/p>\n<p>\u00a7 8<\/p>\n<p>Die Buch- und Kassenf\u00fchrung des Vereins ist mindestens zweij\u00e4hrig durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils f\u00fcr 4 Jahre gew\u00e4hlte Pr\u00fcfer, die nicht dem Vorstand angeh\u00f6ren, zu pr\u00fcfen. Sie erstattet der Mitgliederversammlung Bericht \u00fcber das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenpr\u00fcfung.<\/p>\n<p>IV. \u00c4nderungen der Satzung, des Vereinszwecks<br \/>\nund Aufl\u00f6sung des Vereins; Mitteilungspflicht<\/p>\n<p>\u00a7 9<\/p>\n<p>(1) Die \u00c4nderung der Satzung einschlie\u00dflich der \u00c4nderung des Vereinszwecks sowie die Aufl\u00f6sung des Vereins k\u00f6nnen nur mit einer Mehrheit von 2\/3 der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder beschlossen werden. Hier\u00fcber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach \u00a7 5 Abs. 4 bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war.<\/p>\n<p>(2) Beschl\u00fcsse gem\u00e4\u00df Absatz 1 bed\u00fcrfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Au\u00dfenverh\u00e4ltnis der Zustimmung des Stiftungsrates der Kirchengemeinde.<\/p>\n<p>\u00a7 10<\/p>\n<p>Bei Aufl\u00f6sung des Vereins f\u00e4llt das Vereinsverm\u00f6gen an die Kath. Kirchengemeinde St. Marien zu Adelsheim, die es im Sinne des \u00a7 2 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsverm\u00f6gens als zu unmittelbar und ausschlie\u00dflich kirchlichen Zwecken ist unzul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>\u00a7 11<\/p>\n<p>Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.<\/p>\n<p>\u00a7 12<\/p>\n<p>Diese Satzung, zuk\u00fcnftige Satzungs\u00e4nderungen sowie die Aufl\u00f6sung des Vereins werden dem Erzb. Ordinariat Freiburg mitgeteilt.<\/p>\n<p>Errichtet am 09.09.2002<\/p>\n<p>F\u00fcr den Vorstand:<\/p>\n<p>(P. Hauk, 1. Vorsitzender) (A. W\u00f6rner, 2. Vorsitzender) (I. Schwab, Kassierin)<\/p>\n<p>(J. Christof, Schriftf\u00fchrer) (H. Blatz, Beisitzerin) (D. Keller, Beisitzerin)<\/p>\n<p>(A. R\u00fcckert, Beisitzer) (M. Klein, Beisitzerin) (P. Watzal, Beisitzer)<\/p>\n<p>(H. W\u00f6rner, Beisitzer) (Pfr. Berberich, Beisitzer) (R. W\u00f6rner, Beisitzer)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>SATZUNG DES F\u00d6RDERVEREINS ST. 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