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Satzung

SATZUNG DES FÖRDERVEREINS ST. MAURITIUS ZU HEMSBACH

I. Name und Sitz

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen Förderverein St. Mauritius Hemsbach und hat seinen Sitz in 74706 Hemsbach.

(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.
I. Zweck

§ 2

(1) Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Förderung und Unterstützung der Katholischen Kirchengemeinde Adelsheim zum Bau, zur Bauunterhaltung und zur Renovation des historisch wertvollen Baudenkmals der katholischen Kirche St. Mauritius zu Hemsbach einschließlich der Innenausstattung und zur Beschaffung beziehungsweise Renovation der Orgel.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Ansammlung der hierzu erforderlichen Mittel und durch entsprechende Zuweisungen und Beiträge an die katholische Kirchengemeinde verwirklicht. Die Weiterleitung der gesammelten Mittel an die Kirchengemeinde darf nicht mit Auflagen des Vereins über Zeitraum und Art der Ausführung sowie die Auftragsvergabe verbunden werden; die Entscheidungsbefugnis des Stiftungsrates der katholischen Kirchengemeinde wird durch diese Satzung nicht eingeschränkt.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der Kath. Kirchengemeinde St. Marien zu Adelsheim, Filialgemeinde St. Mauritius zu Hemsbach verwendet.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft / Beitrag

§ 3

(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und und juristischen Personen werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.

(2) Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a) bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung

b) durch schriftliche Austrittserklärung eines Mitglieds an den Vorstand; diese ist nur zum Ende Kalenderjahres möglich;

c) durch Ausschluß eines Mitglieds durch den Vorstand wegen den Verein schädigenden Verhaltens oder Nichterfüllung der Beitragspflicht.

Gegen den Beschluß des Vorstands nach Satz 1 Buchstabe c) kann der Betroffene Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte des Betroffenen.

(4) Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann ihn bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise erlassen.
III. Organe des Vereins

§ 4

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 5

(1) Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1,
b) die Wahl der Prüfer gemäß § 8,
c) die Entgegennahme des Tätigkeits- und Kassenberichts des Vorstandes sowie die Erteilung der Entlastung,
d) die Festsetzung des Jahresbeitrages gemäß § 3 Abs. 4,
e) die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins gemäß § 10

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin entweder schriftlich zuzustellen oder ortsüblich bekanntzugeben.

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das durch den amtierenden Vorsitzenden sowie den Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 6

(1) Der Vorstand besteht aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) einem/einer stellvertretenden/stellvertretender Vorsitzenden,
c) einem/einer Schriftführer/in,
d) einem/einer Kassier/in,
e) dem jeweils für die Filialgemeinde St. Mauritius zu Hemsbach zuständigen Pfarrer,
f) einem/einer Vertreter/in der Kath. Pfarrgemeinde St. Marien zu Adelsheim,
g) dem/der Ortsvorsteher/in von Hemsbach,
h) 6 weiteren Mitgliedern.

(2) Der Hemsbacher Vertreter im Pfarrgemeinderat vertritt diesen im Vorstand des Fördervereins. Falls kein Vertreter Hemsbachs dem Pfarrgemeinderat angehören sollte, so wird der/die Vertreter/in der Pfarrgemeinde vom Stiftungsrat der Kath. Kirchengemeinde St. Marien zu Adelsheim aus seiner Mitte oder aus der Mitte des Pfarrgemeinderates jeweils für die Dauer seiner Amtsperiode entsandt. Der/die Ortschaftsvorsteher Hemsbachs gehört dem Vorstand des Fördervereins ebenfalls für die Dauer seiner Amtsperiode an. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(3) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Scheidet der/die Vertreter/in der Kirchengemeinde vorzeitig (z.B. durch Rücktritt oder Verlust seines/ihres Amtes als Pfarrgemeinderatsmitglied) aus, wählt der Pfarrgemeinderat einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit. Scheiden andere Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so wählt der Vorstand einen Nachfolger für die Dauer der verbleibenden Amtszeit.

(4) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, gemeinsam vertreten.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß sein Stellvertreter zur Vertretung nur befugt ist, wenn der/die Vorsitzende verhindert ist.

(5) Der Vorstand besorgt ehrenamtlich alle Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(6) Der Vorstand ist bei Bedarf, oder wenn es mindestens drei Vorstandsmitglieder verlangen, einzuberufen. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n oder den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn wenigstens drei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die amtierende Vorsitzende. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, daß von der/dem amtierenden Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

§ 7

Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit

V. Prüfung, Information

§ 8

Die Buch- und Kassenführung des Vereins ist mindestens zweijährig durch zwei von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählte Prüfer, die nicht dem Vorstand angehören, zu prüfen. Sie erstattet der Mitgliederversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Buch- und Kassenprüfung.

IV. Änderungen der Satzung, des Vereinszwecks
und Auflösung des Vereins; Mitteilungspflicht

§ 9

(1) Die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszwecks sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder beschlossen werden. Hierüber darf nur abgestimmt werden, wenn dieser Punkt in der nach § 5 Abs. 4 bekanntgegebenen Tagesordnung enthalten war.

(2) Beschlüsse gemäß Absatz 1 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit im Außenverhältnis der Zustimmung des Stiftungsrates der Kirchengemeinde.

§ 10

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Kath. Kirchengemeinde St. Marien zu Adelsheim, die es im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Eine andere Verwendung des Vereinsvermögens als zu unmittelbar und ausschließlich kirchlichen Zwecken ist unzulässig.

§ 11

Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 12

Diese Satzung, zukünftige Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins werden dem Erzb. Ordinariat Freiburg mitgeteilt.

Errichtet am 09.09.2002

Für den Vorstand:

(P. Hauk, 1. Vorsitzender) (A. Wörner, 2. Vorsitzender) (I. Schwab, Kassierin)

(J. Christof, Schriftführer) (H. Blatz, Beisitzerin) (D. Keller, Beisitzerin)

(A. Rückert, Beisitzer) (M. Klein, Beisitzerin) (P. Watzal, Beisitzer)

(H. Wörner, Beisitzer) (Pfr. Berberich, Beisitzer) (R. Wörner, Beisitzer)

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